§1 Der Verein führt den Namen "Tennisclub 77 e.V." (TC 77), hat seinen Sitz in Wettstetten und ist im Vereinsregister Amtsgericht Ingolstadt unter VR402 eingetragen.
§2 a) Zweck des Vereins ist die Pflege des Tennissports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Die mit einem Ehrenamt Betreuten dürfen Vergütungen erhalten, die im Rahmen der im §3 Nr. 26a EStG festgelegten Höchstgrenzen liegen.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen bedacht werden.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet dieser nur in Höhe des Vereinsvermögens. Beschlüsse über die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung des Vereins bedürfen vor ihrer Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Bayerischen Landes-Sportverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§3 Der Verein ist Mitglied des Bayer. Landes-Sportverbandes und erkennt dessen Satzung an.
§4 a) Mitglied kann jede Person werden, die schriftlich (bei Minderjährigen dessen Erziehungsberechtigter) beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand.
b) Die Mitgliedschaft endet frühestens 12 Monate nach dem Eintrittsdatum, danach zum 30.06. oder 31.12. des aktuellen Kalenderjahres durch Austrittserklärung mittels Post-Brief oder E-Mail an den Vorstand oder durch Ausschluss.
c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich grober Verstöße gegen die Vereinssatzung und Spielordnung schuldig macht, oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand. Beschluss dieser Art ist dem ausgeschlossenen Mitglied mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
§5 Der Monatsbeitrag und die einmalige, verlorene Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung bestimmt bzw. verändert.
§6 a) Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und Schriftführer. Vertretungsberechtigt ist einer der beiden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
b) Der Vereinsausschuss besteht aus den Vorstandsmitgliedern, den Beiräten, Kassenprüfern, Sportwart und Jugendwart.
c) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, dem 3. Vorstand, dem 4. Vorstand, dem Sportwart und dem Jugendwart.
§7 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im I. Quartal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse von 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt werden.
Die Mitgliederversammlung wird im Normalfall als Präsenzveranstaltung durchgeführt. In Situationen, in denen ein Versammlungsverbot von den Behörden ausgesprochen ist, kann die Mitgliederversammlung auch als Online-Versammlung durchgeführt werden.
§8 Jede Mitgliederversammlung wird durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen mittels Brief, E-Mail oder Eintrag auf der Internetseite des Vereins einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
§9 Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestimmen die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einen Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung einstimmig beschließen.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
§10 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch bzw. in einem eigenen Protokoll einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben, dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung, sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§11 Die Spielordnung wird vom Vereinsausschuss erstellt.
1. Vorsitzender | 2. Vorsitzender
(gez. Daniel Renner) | (gez. Bernd Wiegand)
Kassiererin | Schriftführer
(gez. Agnes Betz) | (gez. Heinz Schneider)
Mit dem unten stehenden Link können Sie die Satzung herunterladen.
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TC77 Satzung aktuell.pdf | 74 KB |